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§ 1 ALLGEMEINES
(1) Für den Geschäftsverkehr im Rahmen des Verkaufs mit sämtlichen nicht unternehmerisch tätigen Vertrags- und Verhandlungspartnern (in der Folge kurz Vertragspartner genannt) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftige Geschäfte ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen, die integrierter Bestandteil jedes mit dem Vertragspartner zustande gekommenen Vertrages und jeder an den Vertragspartner gerichteten Willenserklärung sind. Die Geltung erstreckt sich auf gegenständliches, sowie auch alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung.

§ 2 KOSTENVORANSCHLÄGE UND VERTRAGSSCHLUSS
(1) Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind jedenfalls unverbindlich. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits. Selbiges gilt für Abänderungen, Einschränkungen oder Erweiterungen eines Auftrages
(2) Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen müssen in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.

§ 3 GEHEIMHALTUNG UND URHEBERRECHTE
(1) Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Planungen und sonstige Unterlagen stellen unser alleiniges Eigentum und geistiges Eigentum dar. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Ermächtigung weder vervielfältigt noch veröffentlicht oder dritten Personen zugänglich gemacht werden, dies gilt auch für Teilauszüge. Diese Unterlagen sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzustellen. (2) Pläne dienen zur Orientierung und können nicht alle Details maßstabsgetreu und originalgetreu wiedergeben. Technische und konstruktive Abweichungen sind jedenfalls möglich. Stellt der Vertragspartner Pläne bei oder macht Maßangaben, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht deren Unrichtigkeit offenkundig oder Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Vertragspartners als unrichtig, werden wir ihn davon unverzüglich verständigen und um entsprechende Weisung ersuchen. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Vertragspartner neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen. (3) Sämtliche überlassenen Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt

§ 4 PREIS, PREISGLEITKLAUSEL
Die Vertragsparteien sind berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen, wenn sich seit Vertragsabschluss Änderungen der zugrunde gelegten Verhältnisse ergeben. Änderungen im Ausmaß von 5 % bleiben unberücksichtigt, darüberhinausgehende Änderungen werden im vollen Ausmaß berücksichtigt. Dies betrifft Erhöhungen und Senkungen des vereinbarten Preises. Als relevante Änderung zählen Erhöhung/Senkung der Rohstoffpreise & Materialpreise, Erhöhung/Senkung der Transportkosten, Erhöhung/Senkung der Energiekosten, Lohnsteigerung aufgrund kollektivvertraglicher Lohnerhöhungen, Änderungen relevanter Wechselkurse. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. Die Klausel findet keine Anwendung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsschluss erbracht wird.

Rohstoffpreise & Materialpreise: Die Rohstoffpreise & Materialpreise bestimmen sich aufgrund des von der Statistik Austria veröffentlichten Großhandelspreisindex.

§ 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind 60 % des Auftragswertes als Anzahlung spätestens 3 Tage nach Vertragsunterfertigung, der restliche Betrag binnen 7 Tagen nach Lieferung/Montage zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung auf das von uns bekannt gegebene Konto spesenfrei durchzuführen. Bei Zahlungsverzug werden jährlich Zinsen von 5 % berechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind wir weiters von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten, und Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Im letztgenannten Fall sind wir zur Verrechnung eines pauschalen Schadenersatzes von 15 % des Rechnungsbetrages oder nach unserer Wahl des tatsächlich entstandenen Schadens berechtigt.
(4) Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, jeweils auch Teilrechnungen zu stellen, deren Fälligkeit von den übrigen Lieferungen unberührt bleibt. Für Teilrechnung gelten die festgelegten Zahlungsbedingungen.
(5) Wenn eine Teilzahlung nicht rechtzeitig oder nicht zur Gänze geleistet wird, können wir Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, bis zur Tilgung der Gesamtforderung in Verwahrung nehmen und ist der Vertragspartner verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Aufforderung herauszugeben.
(6) Eine Aufrechnung gegen Ansprüche unsererseits mit Gegenforderungen, welche nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir zahlungsunfähig geworden sind.
(7) Rechnungen können von uns auch ausschließlich elektronisch übermittelt werden
(8) Zahlungen sind nach Rechnungslegung sofort, ohne jeden Abzug fällig.

§ 6 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
(1) Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen und -termine sind unabhängig von sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unverbindlich und stellen nur voraussichtliche Zeitpunkte der Bereitstellung oder Übergabe dar. Wir behalten uns ausdrücklich vor, die Lieferfristen und -termine aufgrund unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie bei Problemen mit der Beschaffung von erforderlichen Rohstoffen, Vormaterialien und sonstigen Fremdleistungen, entsprechend abzuändern.
(2) Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Pflichten der Mitwirkung an der Lieferung sind wir berechtigt, Ersatz für den entstanden Mehraufwand, etwa durch Einlagerung, und allfälliger frustrierter Kosten zu verlangen. Die Zug-um-Zug-Einrede wird im Falle des Annahmeverzuges abbedungen. Zahlungsfristen, welche grundsätzlich mit Übergabe zu laufen beginnen, starten mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner in Annahmeverzug gerät.

§ 7 BESTELLTE WARE
(1) Allfällige Farb- und Strukturunterschiede zwischen Massivholz, furnierten Flächen und Kunststoffoberflächen sind materialbedingt und natürlich. Genauso sind geringfügige Farb- und Strukturunterschiede bei Metallen, Leder und Stoffen möglich. Abweichungen in Bezug auf Maß, Farbe und technische Merkmale innerhalb der branchenüblichen Toleranzgrenzen und technischen Normen sind zulässig und berechtigen den Vertragspartner keinerlei geartete Ansprüche uns gegenüber zu stellen. Die Pflege- und Betriebsanleitungen werden bei Lieferung übergeben und sind vom Vertragspartner unbedingt zu beachten. Bei Fehlen einer Anleitung verpflichtet sich der Vertragspartner, dies umgehend zu reklamieren.
(2)
Sollten bestellte Waren aus Gründen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht mehr lieferbar sein, werden wir den Vertragspartner benachrichtigen. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag oder Teilen des Vertrages zurückzutreten oder im Einvernehmen mit dem Vertragspartner ein alternatives Produkt zu liefern. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt.

§ 8 MONTAGE UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN
Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass der Zugang zum und der Montageplatz selbst frei sind. Die Entfernung von Gegenständen in diesen Bereichen ist keinesfalls vom Auftrag umfasst. Sollten dennoch diesbezügliche Arbeiten vom Montagepersonal durchgeführt werden, erfolgt dies gegen Verrechnung, wobei Schadenersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Durchführung solcher Arbeiten ausgeschlossen sind, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.

§ 9 ZAHLUNGSVERZUG, STORNO / VERTRAGSRÜCKTRITT
(1) Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit/Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, was insbesondere dann der Fall ist, wenn eine Anzahlung/Teilzahlung trotz 8-tägiger Nachfristsetzung nicht vollständig geleistet wird, sind wir berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Für den Fall, dass wir nach Eintritt des Zahlungsverzuges (auch von Teilzahlungen) nicht vom Vertrag zurückgetreten sind, sind wir von sämtlichen Leistungs- und Lieferverpflichtungen befreit, bis die rückständigen Zahlungen geleistet wurden. Darüber hinaus sind wir berechtigt, zukünftige Lieferungen oder Teillieferungen nur dann auszuführen, wenn entsprechende Sicherheiten gelegt werden.
(3) Der Vertragspartner hat darüber hinaus die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jedenfalls drei Mahnschreiben durch uns als zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig gelten, welche pro erfolgter Mahnung mit EUR 10,00 verrechnet werden.
(4) Für den Fall des nicht gerechtfertigten Rücktrittes sind wir berechtigt, eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Kaufpreises zu verlangen. Wir behalten uns aber vor, im Einzelfall einen über diesen Prozentsatz hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Wird der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung ausgefolgt, bleibt dieser bis zur vollständigen Bezahlung inklusive aller Nebengebühren in unserem Eigentum. (2) Sind Waren in mehreren Verträgen verkauft, gelten diese Kaufverträge bezüglich des Eigentumsvorbehalts als einheitlicher Vertrag, sodass das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren erst mit der Bezahlung des in den verschiedenen Verträgen vereinbarten Gesamtkaufpreises auf den Vertragspartner übergeht. Der Eigentumsvorbehalt gilt ausdrücklich auch für verbaute und mit einer festen Substanz verbundene Einrichtungsgegenstände. Bei Verarbeitung der Ware bleibt unser Eigentum weiter aufrecht. Bei untrennbarer Vermengung der Ware mit fremden Sachen erlangen wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Vermengung.

(2) ) Bei Zahlungsverzug (trotz zweimaliger Mahnung) des Vertragspartners sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände ohne gerichtliche Entscheidung in Verwahrung zu nehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist. Wir sind nach Setzung einer angemessenen Nachfrist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware nach erfolgtem Rücktritt weiterzuverkaufen. Für diesen Fall sind wir zur Verrechnung eines pauschalen Schadenersatzes in der Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages oder aber nach unserer Wahl des tatsächlich entstandenen Schadens berechtigt.

§ 12 GEWÄHRLEISTUNG
(1) Wir haften nicht dafür, dass die gelieferte Ware, für die vom Käufer in Aussicht genommenen besonderen Zwecke geeignet ist, es sei denn, diese Zwecke sind Vertragsinhalt geworden.
(2) Die angemessene Frist zur Verbesserung wird mit zumindest 8 Wochen festgesetzt.
(3) Der Vertragspartner erklärt sich bereit, bei jedem Mangel 3 Mängelbehebungsversuche zu akzeptieren, bevor er auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umsteigt.
(4) Stellt sich heraus, dass der behauptete Mangel nicht vorliegt bzw. nicht in unserer Verantwortung gelegen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns sämtliche entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mangelfreiheit oder Behebung eines nicht von der Gewährleistung umfassten Mangels zu ersetzen.
(5) ) Werden empfohlene oder in Betriebs- und Wartungsanleitungen festgelegte Wartungs- oder Kontrollintervalle vom Vertragspartner nicht eingehalten oder dokumentiert, so erlischt jeder Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch.
(6) Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners werden in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Verbesserung oder Preisminderung erfüllt.
(7) Bei Weiterverkauf der gelieferten Ware durch den Vertragspartner entfallen uns gegenüber sämtlichen Ansprüchen aus dem Titel der Gewährleistung

§ 15 DATENSCHUTZ
(1) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten. Zum Zweck der Vertragserfüllung sind wir berechtigt, die dafür erforderlichen Daten des Vertragspartners zu verarbeiten. Gegenüber allfälligen Erfüllungsgehilfen, welchen wir uns bedienen, sind wir von der Geheimhaltungspflicht entbunden.

Anzuwendendes Recht: Es gilt ausschließlich österreichisches Recht